Satzung der Berliner Arbeitsgruppe für Sicherheitspolitik (BAS)

vom 20. April 2006

 

(geänderte Version vom 24. September 2020)

 

Artikel 1: Name, Sitz, Gründung

 

1. Die Berliner Arbeitsgruppe für Sicherheitspolitik ist Mitglied im Bundesverband Sicherheitspolitik an Hochschulen (BSH).
2. Die Hochschulgruppe führt den Namen „Berliner Arbeitsgruppe für Sicherheitspolitik (BAS)“
3. Ihr Sitz ist in Berlin.
4. Sie wurde am 15. Januar 2004 gegründet.

 

Artikel 2: Zweck

 

1. Die BAS hat sich zum Ziel gesetzt, die akademische Auseinandersetzung mit den Werten, Interessen, Zielen, Strategien, Instrumenten und Herausforderungen der internationalen Außen- und Sicherheitspolitik und deren öffentliche Diskussion zu fördern und zu vertiefen. Grundlage hierfür ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die BAS ist überparteilich und konfessionell unabhängig.

 

Artikel 3: Mitgliedschaft

 

1. Studierende, wissenschaftlich Beschäftigte an Hochschulen und in Forschungseinrichtungen sowie Berufseinsteiger*innen und Young Professionals können Mitglieder der BAS werden, sofern sie die Ziele der Arbeitsgruppe unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird mündlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Revision der Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ist möglich, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft beginnt mit einer Bestätigung des Vorstandes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen. Weiterhin kann der Vorstand Kriterien für die Mitgliedschaft aufstellen, deren Nichtbefolgung ein Ende der Mitgliedschaft nach sich ziehen kann.

 

Artikel 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und haben sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeitsgruppe bei der Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen sowie der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Name und Kontaktdaten mitzuteilen. Alle persönlichen Daten unterliegen dem Datenschutz und werden bis auf Widerruf nur innerhalb des BSH für zweckgebundene Informationen verwendet.

 

Artikel 5: Organe der BAS

 

Die Organe der Arbeitsgruppe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Projekbeauftragten
c) der Vorstand

 

Artikel 6: Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort mindestens 14 Tage vor Stattfinden schriftlich auf postalischem oder elektronischem Weg einzuberufen.
3. Eine Mitgliederversammlung kann auf Antrag einer einfachen Mehrheit der Mitglieder unter Einhaltung der unter 2. genannten Fristen einberufen werden.
4. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit einfacher Mehrheit wählen und beschließt Satzungsänderungen.
5. Die Mitgliederversammlung kann zur Prüfung und Entlastung des Vorstands zwei Kassenprüfer wählen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann zu Vorstandswahlen und Satzungsänderungen mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden, wenn es das Interesse der Arbeitsgruppe erfordert.

 

Artikel 7: Die Projekbeauftragten

 

1. Jedes Mitglied kann vom Vorstand zum Projektbeauftragten ernannt werden, wenn es bereit und in der Lage ist, ein Projekt verantwortlich zu leiten und mit der Unterstützung der Arbeitsgruppe durchzuführen. Für dieses Projekt vertritt der/die Projektbeauftragte die Arbeitsgruppe nach außen.
2. Die Projektbeauftragten übernehmen das Amt mit der Ernennung. Die Amtszeit endet, wenn das Projekt abgeschlossen ist.

 

Artikel 8: Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem/einer Vorsitzenden. Dazu können bis zu zwei gleichberechtigte Stellvertreter gewählt werden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden mindestens einmal im Jahr einzeln auf einer Mitgliederversammlung gewählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands muss aus aktiven Studierenden unter 30 Jahren der Hochschulen in Berlin und Potsdam bestehen.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand oder der Hochschulgruppe aus, wird die freigewordene Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einen Beschluss des restlichen Vorstands neu und kommissarisch besetzt.
4. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
5. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.
6. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
7. Alle Ämter sind ehrenamtlich.

 

Artikel 9: Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können auf Antrag im Rahmen ordnungsgemäß einberufener Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungsanträge müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Termin der Satzungsänderung schriftlich vorliegen.

 

Artikel 10: Abstimmungs- und Wahlverfahren

 

Wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, so werden Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt.

 

Artikel 11: Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 20. April 2006 beschlossen, ist auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16. Dezember 2009 aktualisiert und zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 24. September 2020 geändert worden. Sie tritt sofort in Kraft.

 

Gerald Lange
Vorsitzender

 

Maurice Stette
Stv. Vorsitzender