„Das Gewaltverbot ist Schutz gegen den GAU: den Krieg.“

Am Abend des 6. Dezember 2012 beschäftigte sich die BAS im Rahmen eines Hintergrundgesprächs mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot und der Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen. Prof. Gerhard Zimmer hob die Bedeutung des Gewaltverbots hervor, zeigte aber auch die Notwendigkeit von Interventionen und anderen Zwangsmaßnahmen auf.

Das Gewaltverbot bildet seit Gründung der Vereinten Nationen das Herzstück des Völkerrechts. Trotz verschiedener Verstöße wie beispielsweise dem US-Einsatz im Irak 2003 sind sowohl das Gewaltverbot als auch Artikel 51 ChVN als Ausnahmeregelung in der Völkergemeinschaft akzeptiert. Wenn es nicht existieren würde, kümmerten sich vor allem schwächere Staaten zunächst um ihr eigenes Überleben und würden schneller beispielsweise militärisch aktiv werden.

 

Verschiedene Verletzungen der Menschenrechte wie derzeit in Syrien oder in früheren Zeiten in Ruanda, Uganda oder Kambodscha verdeutlichen aber die Notwendigkeit von Instrumenten um derartiges Unrecht zu unterbinden. Die zu diesem Zweck ins Leben gerufene Ausnahmeregelung der humanitären Intervention erfüllt diese Aufgabe nur bedingt. Prof. Zimmer ist der Meinung, dass es bisher noch nie eine wirkliche humanitäre Intervention gegeben habe und wenn es einen Einsatz gab, der als solche bezeichnet wurde, verdeckte diese Benennung andere politische Gründe für das Eingreifen. Allgemein sind die Erfolgschancen beim Einsatz von militärischen Maßnahmen nur begrenzt, da militärische Instrumente ihren größten Wirkungsgrad nur als Drohkulisse erreichen. Wesentlich effektiver als Interventionen sind die darunter angesiedelten Sanktionen.

 

Wenn national durchgeführte Interventionen also grundsätzlich nicht als humanitär motiviert betrachtet werden können, stellt sich die Frage, wer das Recht hat, einen Hilfseinsatz durchzuführen. Die Antwort auf die Frage könnte möglicherweise die Einrichtung einer Art »Vereinter Generalstab der UN« bieten, dem die Mitgliedstaaten Truppen unterstellen. Denn Probleme, welche Gemeinschaftsgüter betreffen, sind nur lösbar, wenn eine Loslösung der Staaten von nationalen Interessen stattfindet.

 

Das Völkerrecht und damit auch das Gewaltverbot bleiben ein „Glasknochenrecht“, welches sich sehr leicht brechen lässt.

 

Wir danken Prof. Dr. Zimmer für eine interessante Diskussion und dem Bundesverband der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e.V. für die Bereitstellung der Räumlichkeiten.